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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92   

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https://dejure.org/1992,2451
VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92 (https://dejure.org/1992,2451)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 (https://dejure.org/1992,2451)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 1 S 1523/92 (https://dejure.org/1992,2451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft; menschenwürdige Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1027
  • MDR 1994, 320
  • NVwZ 1993, 497 (Ls.)
  • ZMR 1993, 240
  • VBlBW 1993, 146
  • VBlBW 1993, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 1 S 2857/86

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Umsetzungsverfügung betreffend einen Obdachlosen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92
    Durch die polizeiliche Einweisung in eine gemeindliche Notunterkunft wird kein Besitzstand des Obdachlosen begründet, der seiner künftigen Umsetzung entgegensteht (st Rechtspr vgl VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.10.1986 - 1 S 2857/86 -, VBlBW 1987, 301).

    Eine Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere zumutbare Unterkunft ist somit nur rechtswidrig, wenn sie willkürlich, also ohne sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1986 -- 1 S 2857/86 --, VBlBW 1987, 301).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 1 S 2192/19

    Unterbringung von Obdachlosen

    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - VBlBW 1993, 146).

    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - VBlBW 1993, 146; Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; HessVGH, Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 - NVwZ-RR 2011, 95).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96

    Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger

    Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (§§ 11, 12, 15a BSHG), nicht aber der Ortspolizeibehörde (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

    Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (§§ 11, 12, 15 a BSHG), nicht aber der Polizeibehörde (Senatsbeschl. v. 29.10.1992 -- 1 S 1523/92 --).
  • VG Neustadt, 03.06.2014 - 5 L 469/14

    Beschaffenheit einer menschenwürdigen Unterkunft für eine obdachlose Familie

    Die Gemeinde ist zudem in Ausübung ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, obdachlose Personen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (HessVGH, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 - VGH BW, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 1 S 1523/92 -, ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 3 M 92/09

    Prognose über Dauer der Unterbringung bei Zuweisung einer Notunterkunft

    Der durch polizeiliches Einschreiten geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung, nicht aber der Polizeibehörden (VGH Mannheim, B. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - NJW 1993, 1027).
  • OVG Saarland, 14.04.2014 - 1 B 213/14

    Obdachlosenunterbringung - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.1994 - 3 W 14/94 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, Juris; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, Abschnitt E, Rdnr. 750.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96

    Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach

    Denn die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde, die Obdachlosigkeit zu beseitigen, ist lediglich darauf gerichtet, dem Obdachlosen eine "Notunterkunft" zur Verfügung zu stellen, die ihn vor den Unbilden der Witterung schützt, nicht aber eine "Normalwohnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146); die Einweisung in eine "Normalwohnung" geht mithin über die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde hinaus und kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Polizeibehörde selbst nicht über geeignete Obdachlosenunterkünfte oder sonstige Nutzungsmöglichkeiten an Räumen verfügt (so schon BGH, Urt. v. 12.1.1959 - III ZR 197/57 -, NJW 1959, 768).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 1 S 147/96

    "Umsetzung" eines Obdachlosen - Anforderungen an die Umsetzungsverfügung

    Die dem Antragsteller zugewiesene Unterkunft genügt den an Notunterkünfte zu stellenden Mindestanforderungen hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung, da die an eine übliche Wohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstigen Verhältnissen nicht erfüllt zu sein brauchen, sondern lediglich ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleistet sein muß (st. Rspr. des beschließenden Senats; vgl. Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146; Urt. v. 16.2.1993 - 1 S 1965/92 -, VBlBW 1993, 306, jeweils m.w.N.).
  • VG Oldenburg, 05.06.2012 - 7 B 3428/12

    Kein Anspruch auf barrierefreie Dusche in gemeindeeigener Notunterkunft

    Eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft ist nicht menschenunwürdig, wenn sie über eine Waschgelegenheit, nicht aber über ein Bad oder eine Dusche verfügt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, juris).
  • OVG Hamburg, 14.02.2011 - 4 Bs 11/11

    Gerichtskostenfreiheit einer Klage auf Unterbringung in einer Wohnunterkunft

    Denn unabhängig von der Frage, ob in einer solchen Anordnung - auch - eine Maßnahme zu sehen sein sollte, mit der die genannte Fachstelle Gefahren für Leib und Leben sowie für die körperliche Unversehrtheit einer obdachlosen Person vorbeugen will (vgl. OVG Hamburg, 1. Senat, Beschl. v. 20.6.2006, 1 Bs 143/06; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992, VBlBW 1993, 146; verneinend wohl OVG Berlin, Beschl. v. 3.1.1973, DÖV 1974, 353 und Beschl. v. 6.6.1989, NVwZ 1989, 989), liegt der Schwerpunkt einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung aufgrund der "Doppelnatur" dieser Maßnahme - ähnlich der Inobhutnahme einer minderjährigen Person nach § 42 Abs. 1 SGB VIII (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2011, 4 Bs 9/11) - regelmäßig in der den Betroffenen begünstigenden Zuweisung einer Wohnunterkunft und dem dadurch begründeten Recht, dort (vorübergehend) wohnen zu können.

    Weiter ist in diesem Zusammenhang vielfach streitig, ob eine zugewiesene konkrete Unterkunft im Hinblick auf ihr Ausstattung ausreichend oder eine Wechsel in eine andere Unterkunft zumutbar ist (vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992, VBlBW 1993, 146; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2008, 4 Bs 194/08).

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21

    Corana-Krise; zumutbare Unterbringung eines Obdachlosen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 1 S 3222/98

    Umsetzung abgelehnter Asylbewerber aufgrund polizeilicher Ermächtigungsgrundlage

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1994 - 1 S 2439/94

    Sofortvollzug einer Einweisungsverfügung - Wiederherstellung der aufschiebenden

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09

    Zuweisung eines Obdachlosen in eine Notunterkunft

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22

    Auslegung von Erklärungen eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93

    Unterbringung von Obdachlosen in einer Gemeinschaftsunterkunft - Menschenwürde

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1992 - 12 S 2906/92

    Verhältnis der Umzugsauflagen nach AsylVfG § 60 Abs 2 Nr 2 zu Maßnahmen anderer

  • LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16

    Amtshaftung: Schmerzensgeldanspruch aufgrund des Treppensturzes eines Obdachlosen

  • VG Würzburg, 11.11.2016 - W 5 E 16.1105

    Obdachlosenrechtliche Räumungsverfügung

  • VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 5 K 13.00506

    Rücknahme der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1992 - 1 C 29.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3322
BVerwG, 23.06.1992 - 1 C 29.90 (https://dejure.org/1992,3322)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1992 - 1 C 29.90 (https://dejure.org/1992,3322)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1992 - 1 C 29.90 (https://dejure.org/1992,3322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 238
  • NJW 1993, 1027 (Ls.)
  • MDR 1992, 1191
  • NVwZ 1993, 185
  • DVBl 1993, 38
  • DÖV 1993, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 1 C 29.90
    Fraglich kann nur sein, ob § 105 f. GewO lediglich Schadensfolgen im Inland oder auch solche im Ausland abwenden will (zur entsprechenden Frage im Rahmen des Atomrechts vgl. BVerwGE 75, 285 (288 f.) [BVerwG 17.12.1986 - 7 C 29/85]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1990 - 4 A 2422/88

    Gewerberecht: Schutz der Sonn- und Feiertage, Ausnahme vom Verbot der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 1 C 29.90
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (GewArch 1991, 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 4 A 738/18

    Bewilligung von Sonntagsarbeit am 3. und 4. Advent war rechtswidrig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1992 - 1 C 29.90 -, BVerwGE 90, 238 = juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1992 - 1 C 29.90 -, BVerwGE 90, 238 = juris, Rn. 16.

  • BVerwG, 17.06.2008 - 3 B 120.07

    Rechtswidrigkeit der Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem

    Fortsetzungsfeststellungsklagen sind ebenso zu bewerten wie eine vergleichbare Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Urteil vom 23. Juni 1992 - BVerwG 1 C 29.90 - juris Rn. 23; insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 90, 238).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1905
OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88 (https://dejure.org/1991,1905)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19.04.1991 - 2 B 11.88 (https://dejure.org/1991,1905)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19. April 1991 - 2 B 11.88 (https://dejure.org/1991,1905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht, - Nachbarklage gegen eine während der Planaufstellung erteilte Baugenehmigung, - Planreife, Teilplanreife, - Entwicklungsgebot, - Abwägungsgebot, - Gebot rücksichtsvollen Planens, - zivilrechtliche Baubeschränkung als abwägungsbeachtlicher Belang, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Planaufstellung; Baugenehmigung; Fehlende Planreife; Nachbarklage; Abwägungsgebot

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 13 A 235.86
  • OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1027 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 897
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Berlin, 31.01.1986 - 13 A 361.85
    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eines vorläufigen Baustopps (VG 13 A 361.85/OVG 2 S 64.86).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Bände Bau- und Grundstücksakten, 3 Ordner Planungsakten, 5 Pläne des Bezirksamtes Wilmersdorf von Berlin; 2 Bände Planungsakten, 1 Widerspruchsvorgang des Senators für Bau- und Wohnungswesen; 6 Hefter Denkmalschutz und Denkmalpflege des Senators für Stadtentwicklung- und Umweltschutz; 2 Bände Landgerichtsakten - 13 O 139/86 - 1 Band Verwaltungsgerichtsakten - VG 13 A 361.85 -) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Der Umfang des im Bauplanungsrecht notwendigen Abwägungsmaterials tendiert aber mehr zur Weite als zur Enge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 100), daher ist dieser Begriff weit auszulegen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 1 Rdnr. 101).
  • BGH, 27.05.1966 - V ZR 156/63

    Notwendigkeit der Erhebung einer Leistungsklage gegen eine Körperschaft des

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Im übrigen spricht alles gegen die Auffassung des Klägers, daß er einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch auf Beachtung dieser Baubeschränkungen hat: Denn der die Dienstbarkeit begründende Vertrag ist unter der Geltung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (ALR) geschlossen worden; maßgeblich für Entstehung, Inhalt und Auslegung daraus folgender beschränkter dinglicher Rechte (vgl. Artikel 184 Satz 1 EGBGB ) wie auch schuldrechtlicher Ansprüche (vgl. Artikel 170 EGBGB ) bleiben die vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Gesetze (vgl. RG, Urteil vom 15. Januar 1931, RGZ 131, 159 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai 1966, MDR 1966 S. 748).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Es ist weiterhin verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Planungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend bestimmten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 64).
  • BVerwG, 03.01.1983 - 4 B 224.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei baurechtskonformer Genehmigung nach

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Zum einen gibt es für den Nachbarn einen Schutz vor Einsichtnahme ebenso wie den Schutz der Aussicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nur dann, wenn eine Festsetzung des Bebauungsplans diesem Schutz dienen soll (BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1983, BRS 40 Nr. 192).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.12.1989 - 6 C 23/88

    Bauleitplanung; Planung; Denkmal; Abwägung

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Die Belange des Denkmalschutzes, die in die Bauleitplanung einzubeziehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1973, ESVGH 23, 188; BayVGH, Urteil vom 9. November 1981, BRS 38 Nr. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1987, NVwZ 1988 S. 371 = ZfBR 91 S. 77; HessVGH, Beschluß vom 13. März 1987, ZfBR 1987, S. 214; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, BRS 49 Nr. 38 = NVwZ-RR 1990, S. 342; aus der Literatur zuletzt Stich, ZfBR 91, 52 ff.), überwiegen die Belange des Klägers.
  • OVG Berlin, 16.07.1990 - 2 B 48.87

    Vorbescheid; Bindungswirkung; Änderung der Sach- oder Rechtslage; Dauerwirkung;

    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Die Verzögerungen bei der Festsetzung des Bebauungsplans beruhen, wie der Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, auf der vorgesehenen einheitlichen Gestaltung des gesamten Bereichs der Grunewaldseen durch insgesamt 11 Bebauungspläne und dabei aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Behörden über landschaftsplanerische Belange sowie auf der Überarbeitung der Planergänzungsbestimmung über die Überschreitung der Bebauungstiefe infolge des Senatsurteils vom 27. November 1987 (OVGE 18, 78 ff.).
  • OVG Berlin, 27.11.1987 - 2 B 106.85
    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Nachdem die Planergänzungsbestimmung Nummer 52 Satz 2 durch Urteil des Senats vom 27. November 1987 (OVG 2 B 106.85) für nichtig erklärt worden sei, sei eine weitere Verzögerung eingetreten, weil nunmehr sämtliche die Grunewaldseen betreffenden Bebauungspläne überarbeitet werden müßten.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1973 - VIII 508/70
    Auszug aus OVG Berlin, 19.04.1991 - 2 B 11.88
    Die Belange des Denkmalschutzes, die in die Bauleitplanung einzubeziehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1973, ESVGH 23, 188; BayVGH, Urteil vom 9. November 1981, BRS 38 Nr. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1987, NVwZ 1988 S. 371 = ZfBR 91 S. 77; HessVGH, Beschluß vom 13. März 1987, ZfBR 1987, S. 214; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, BRS 49 Nr. 38 = NVwZ-RR 1990, S. 342; aus der Literatur zuletzt Stich, ZfBR 91, 52 ff.), überwiegen die Belange des Klägers.
  • VGH Bayern, 09.11.1981 - 14 B 80 A.1186

    Bauleitplanung: Anwendbarkeit des § 155b BBauG, Verletzung des Abwägungsgebots

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.1987 - 1 A 20/85

    Abwägung; Stadtbild; Historisch; Wohngebiet; Bildung; Schaffung

  • VGH Bayern, 21.11.1989 - 20 CS 89.1924
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.08.1963 - I A 132/62
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 5 S 138/03

    Bauvorbescheid im Vorgriff auf zukünftigen Bebauungsplan - Nachbarschutz -

    So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, eine Verletzung des drittschützenden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215) Abwägungsgebots begründe noch keine Rechtsverletzung bei Erteilung der Baugenehmigung nach § 33 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 28.07.1994 - 4 B 94.94 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 124 = NVwZ 1995, 598 = PBauE § 33 BauGB Nr. 1; a.A. Dürr a.a.O. Rdnr. 20 m.w.N.; OVG Berlin, Urt. v. 19.04.1991 - 2 B 11.88 - BRS 52 Nr. 170).
  • OVG Berlin, 20.12.1991 - 2 S 21.91

    Bauplanungsrecht, Nachbarschutz, Projektplanung, Eigentumseingriff, Abwägung,

    Durch die vorgezogene inhaltliche Kontrolle des Planentwurfs wird effektiver Rechtsschutz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährt (vgl. zu allem Urteil des Senats vom 19. April 1991 - OVG 2 B 11.88 - und dazu BVerwG, Beschluß vom 25. November 1991 - BVerwG 4 B 212.91 -).

    Eine teilweise Prüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Festsetzungen im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei der hier gegebenen Konstellation nicht möglich; insbesondere Fußgängerpassage entlang der Bahntrasse, Stadtplatz gegenüber dem Theater des Westens und Höhe der Baukörper des geplanten "Hauses der Medien und Dienste" der Antragstellerin sind städtebaulich miteinander verflochten und Gegenstand der planerischen Gesamtkonzeption für diesen Teil der westlichen City Berlins, so daß eine isolierte Betrachtung nur des Grundstücks Kantstraße 155/Fasanenstraße 81 oder etwa nur der oberirdisch im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baukörper ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des Senats vom 25. Juli 1980, BRS 36 Nr. 52 = OVGE Bln 15, 174 und vom 19. April 1991 - OVG 2 B 11.88 -).

  • OVG Berlin, 18.07.2001 - 2 S 1.01

    Bauplanungsrecht: Kein Lärmschutz für einen Friedhof im Mischgebiet, Vorbelastung

    Dazu gehört, dass der Planentwurf mit dem maßgeblichen Recht übereinstimmt, insbesondere auch den in § 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügt und dass die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans keine nachbarschützenden Rechte verletzen (vgl. Urteil des Senats vom 19. April 1991 -- 2 B 11.88 --, BRS 52 Nr. 170; Bartholomäi, a.a.O., S. 725, 727).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2010 - 2 S 84.09

    (Keine) Übereinstimmung mit maßgeblichem Recht; Abwägungsdefizit; Abwägungsgebot;

    Dieses Vorgehen steht - entgegen der Ansicht der Beigeladenen (S. 3 ff. der Beschwerdebegründung) - auch im Einklang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Planreife in seinem Urteil vom 19. April 1991 (- OVG 2 B 11.88 -, NVwZ 1992, 897, 898).

    Dies setzt voraus, dass der Planentwurf mit dem maßgeblichen Recht übereinstimmt, er insbesondere den in § 1 BauGB gestellten bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspricht; sind hingegen nach dem gegebenen Planungsstand rechtserhebliche Mängel erkennbar, kann nicht erwartet werden, dass der in Aufstellung begriffene Plan wirksam werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1991 - 2 B 11.88 -, NVwZ 1992, 897, und Urteil vom 18. Juli 2001 - OVG 2 S 1.01 -, NVwZ-RR 2001, 722).

  • VG Berlin, 26.08.2009 - 19 L 132.09

    Baustopp für Wohnungsbau in der Nähe des Südhafens Spandau

    War die Prognose nicht gerechtfertigt, also offen, ob der Plan in Kraft treten werde, so lag keine Planreife vor und die Baugenehmigung muss, falls sich die Sach- und Rechtslage nicht zwischenzeitlich zugunsten des Bauherrn geändert hat, nicht an der zukünftigen, sondern an der gegenwärtigen bauplanungsrechtlichen Lage gemessen und bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des geltenden Bebauungsrechts aufgehoben werden (OVG Berlin, NVwZ 1992, 897 f [OVG Berlin 19.04.1991 - 2 B 11/88] ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 S 138/03 -, zitiert nach [...]; VG München, Beschluss vom 2. Januar 2008 - M 1 SN 07.5347 -, zitiert nach [...]).

    Dazu gehört, dass der Planentwurf mit dem maßgeblichen Recht übereinstimmt, insbesondere auch den in § 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügt und dass die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans keine nachbarschützenden Rechte verletzen (OVG Berlin, NVwZ 1992, 897 f [OVG Berlin 19.04.1991 - 2 B 11/88] ; Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2002 - VG 19 A 235.02 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Bd. II, Stand Januar 2009, § 33 Rdnr. 39 ff).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2001 - 7 B 355/01

    Voraussetzungen der materiellen Planreife; Rücknahme eines rechtswidrigen

    Dies ist zu verneinen, wenn das Planungsverfahren an rechtserheblichen Mängel leidet - vgl.: OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1991 2 B 11.88 - BRS 52 Nr. 70 - oder wenn noch nicht allseits Übereinstimmung über die Planungskonzeption besteht bzw. noch Bedenken von Bürgern im Raum stehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1998 - 5 S 3203/97

    Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung: Teilplanreife -

    Dabei folgt der Senat bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen der wohl überwiegenden Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum und zu der Rechtsprechung, wonach eine Baugenehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB auch in solchen Fällen erteilt werden kann, in denen ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan nur hinsichtlich eines Teils des Plangebiets zur formellen und materiellen Planreife geführt wurde (so Dürr, in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand 1997, § 33 RdNr. 6 b m. Nachw. zur Rspr. sowie OVG Berlin, Urt. v. 19.04.1991 - 2 B 11.88 - BRS 52 Nr. 170).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.1999 - 7 L 747/98

    Genehmigung aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplans; Notwendigkeit der

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  • VG Würzburg, 27.07.2021 - W 5 S 21.877

    Antrag auf Änderung einer Eilentscheidung wegen geänderter Rechtslage -

    Nur wenn zu diesem Zeitpunkt die Prognose nicht gerechtfertigt, also offen wäre, ob der Plan in Kraft treten werde, läge keine Planreife vor und müsste die Baugenehmigung, falls sich die Sach- und Rechtslage nicht zwischenzeitlich zu Gunsten des Bauherrn geändert hat, nicht an der zukünftigen, sondern an der gegenwärtigen bauplanungsrechtlichen Lage gemessen und bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des geltenden Bebauungsrechts aufgehoben werden (OVG Berlin, U.v. 19.4.1991 - 2 B 11/88 - NVwZ 1992, 897, 898).
  • VG Kassel, 09.04.2003 - 2 G 492/03
    (1.) dass materielle Planreife nicht eingetreten ist (OVG Münster, Beschluss vom 15.02.1991 - 11 B 2659/90 -, BRS 52 Nr. 196; OVG Berlin, Urteil vom 19.04.1991 - 2 B 11.88 -, BRS 52 Nr. 170; a.A. wohl BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56, 163, ohne dass es vorliegend aber auf diese Meinungsunterschiede ankommt, da materielle Planreife, wie unten dargelegt, gegeben ist; s. dazu Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand 1997, § 33 Rdnr.20), (2.) dass die geplanten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans Nachbarrechte verletzen.
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